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Die ersten Statuten von 1875

Statuten der Schützengesellschaft Langewiese

§ 1
Vor zurückgelegtem 18. Lebensjahr darf niemand in den Verein aufgenommen werden.

§ 2
Die Aufnahme als Schützenbruder erfolgt nach vorheriger Anmeldung bei dem Präses des Schützenvorstandes durch Eintragung in das Schützenbuch gegen Entrichtung von einem Thaler Eintrittsgeld.

§ 3
Ausgeschlossen von der Teilnahme am Schützenfeste sind:
1. diejenigen, welche nicht das Recht haben, die Nationalkokorde zu tragen;
2. welche unter polizeilicher Aufsicht stehen.

§ 4
Jeder Schützenbruder ist verpflichtet:
1. den jährlichen Beitrag zu entrichten;
2. die auf ihn fallenden Wahlen unter den in § 14 angegebenen Modifikationen anzunehmen.

§ 5
Jeder Schützenbruder ist berechtigt:
1. an den Versammlungen,
2. an dem Vogel- oder Königsschießen,
3. an den Vergnügungen auf dem Schützenplatze mit seinen sämtlichen Angehörigen, jedoch mit Ausnahme der Söhne, die über 14 Jahre alt sind, teilzunehmen.

§ 6
Fremde können als Mitglieder gegen Entrichtung des üblichen Einschreibegeldes aufgenommen werden oder auch durch Lösung einer Karte an dem Fest teilnehmen.

§ 7
Damen sind frei.

§ 8
An der Spitze der Schützengesellschaft steht der Schützenvorstand. Derselbe sorgt für die Aufrechthaltung und Ausführung der gefaßten Beschlüsse, wacht über den Vermögenszustand der Gesellschaft, trifft die Vorbereitung zu den jährlichen Festen und leitet das ganze. Über die Einnahme und Ausgabe, welche sich auf vorher abgeschlossene Kontrakte und Verdingegründe, hat der Vorstand jährlich in der abzuhaltenden Generalversammlung vorzulegen.

§ 9
In den Versammlungen werden die dahin gehörigen Angelegenheiten kollegialisch verhandelt und nach Stimmenhoheit entschieden.

§ 10 (Nachtrag 1)
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präses,
2. dem Hauptmann,
3. 6 Führern,
4. dem Fähnrich.

§ 11
Der Präses beruft die Schützenvorstands- und Generalversammlung und leitet dieselben. Er schließt die Kontrakte und weiset die gewöhnlichen Ausgaben auf die Schützenkasse an, er sorgt für die Aufbewahrung der Gesellschaftspapiere und alle derselben gehörigen Sachen, über welche derselbe ein genaues Inventar führt. Ohne seine Einwilligung dürfen keine der Gesellschaft gehörenden Sachen ausgeliehen werden.

§ 12
Der Hauptmann ist Anführer der festlichen Aufzüge. Die Führer sind dem Hauptmann in allen Verrichtungen behilflich insbesondere in Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe bei den Aufzügen und auf dem Schützenplatze. Jeder Schützenbruder ist verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. (Nachtrag 2) Die Abzeichnungen der Vorstandsmitglieder bestehen in einer grün-weißen Schärpe, Säbel und Mützen mit grün-weißem Band umzogen.

§ 13 (Nachtrag 3)
Der Präses, der Hauptmann, die Führer und der Fähnrich werden auf 3 (drei) Jahre von den Schützenbrüdern in der Generalversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt.

§ 14
Kein Schützenbruder darf das Amt wozu er gewählt wird ablehnen, es sei denn, daß seine Weigerung durch hinreichende von dem Schützenvorstande anerkannte Gründe gerechtfertigt sei. Nur derjenige, welcher bereits 2 Wahlperioden als Vorstandsmitglied in Funktion gewesen ist, kann die Wahl ablehnen.

§ 15
Die Rechnungsgeschäfte werden durch den Rendant besorgt, dieser führt in den Schützen- und Generalversammlungen das Protokoll, er führt die Kasse und ein Journal über Einnahme und Ausgabe.

§ 16
Zur Ausführung der Bestellungen an die Vorstandsmitglieder und Schützenbrüder wird von dem Vorstande ein Schützendiener ernannt, der bei den Aufzügen den Schellbaum zu tragen, und alle Aufträge des Präses und des Hauptmanns sofort auszuführen hat. Derselbe erhält hierfür Befreiungen von gewöhnlichen Schützenbeiträgen.

§ 17
Jährlich muß wenigstens eine Generalversammlung gehalten werden, in welcher die Rechnung gelegt und alle Geschäfte der Gesellschaft beraten und darüber beschlossen wird.

§ 18
Über die Statuten der Gesellschaft wird ein besonderes Buch geführt. Abänderungen an denselben können nur dann vorgenommen werden, wenn solche zuvor in einer Generalversammlung von der Majorität der Schützenbrüder als zweckmäßig anerkannt und von der Ortspolizeibehörde genehmigt sind.

§ 19
Unter den Schützenbrüdern besteht innerhalb der Gesellschaft eine völlige Gleichheit und ist nur der jedesmalige Schützenkönig ausgezeichnet.

§ 20
Schützenkönig ist derjenige, welcher den letzten Rest des Vogels abschießt. Er erhält außerdem, daß er das Ehrenzeichen des Königs während des Festes tragen darf, Befreiung von Schützenbeiträgen für das laufende Jahr.

§ 21
Der Schützenkönig ist verpflichtet, für das nächste Jahr einen neuen Vogel zu liefern.

§ 22
Das Schützenfest wird alljährlich im Monat Juli gefeiert und beschränkt sich dasselbe auf zwei Tage, auf einen Sonntag und den darauffolgenden Montag.

§ 23
Am Vorabend des ersten Festtages versammeln sich die Schützenbrüder auf ein mit der Trommel gegebenes Zeichen auf dem Schützenplatze. Darauf geht der Zug zuerst zu dem vorjährigen Schützenkönig, holt diesen nebst dem aufzurichtenden Vogel und dann zieht derselbe direkt zur Vogelstange und richtet den Vogel auf dieselbe.

§ 24
Am ersten Festtage mittags ein Uhr, wird mit der Trommel ein Zeichen gegeben und versammelt sich darauf die ganze Schützengesellschaft auf dem Schützenplatze. Von dort begibt sich der Zug in der gewöhnten Ordnung zur Wohnung des vorjährigen Königs und nachdem sie diesen in den Zug aufgenommen hat, zur Vogelstange.

§ 25
Zur Aufrechthaltung der Ordnung beim Schießen und zur Verhütung von Unglücksfällen wird der Vorstand Anordnungen treffen, dem sich jeder Schützenbruder unweigerlich zu fügen hat. Dieselben werden alljährlich vor dem Schießen bekanntgemacht.

§ 26
Das Schießen wird im Namen seiner Majestät unseres allergenädigsten Kaisers eröffnet. Nach gefallenem Schuß wird seiner Majestät ein Lebe hoch gebracht. Der zweite Schuß gebührt dem vorjährigen Könige, der dritte dem Hauptmann. Sodann wird das allgemeine Schießen so lange fortgesetzt, bis der letzte Rest des Vogels abfällt.

§ 27 (Nachtrag 4)
Die vom König ernannte Königin wird von der Gesellschaft in feierlichem Zuge abgeholt und beginnt darauf das Tanzen auf dem Schützenplatze.

§ 28
Zur Erhaltung der Ordnung beim Tanzen wird alljährlich vom Vorstande eine Tanzordnung erlassen. Sie kann nur mit besonderer Genehmigung des Präses, des Schützenvorstandes abgeändert werden.

§ 29
Auf dem Schützenplatze darf nur Bier verschenkt und getrunken werden. Branntwein und andere Spirituosen dürfen gar nicht auf den Schützenplatz oder in dessen Nähe gebracht werden.

§ 30
Aus der Gesellschaft werden ausgeschlossen:
1. wer bei einer Zänkerei den Weisungen eines Vorstandsmitgliedes nicht sofort Folge leistet;
2. wer sich an den im Dienst stehenden Personen vergreift;
3. wer Gesellschaftssachen verschleppt;
4. wer die Jahresbeiträge nicht zahlt;
5. wer eine auf ihn gefallene Wahl nachdem seine Weigerung vom Schützenvorstande für unbegründet erklärt ist, dennoch ablehnt.

§ 31
Über die Strafe der Ausweisung beschließt der Schützenvorstand.

§ 32
Jeder Schützenbruder, der dem Verein nicht angehören will, muß dies 1/4 Jahr vor dem Feste dem Präses oder dem Hauptmann anzeigen.

§ 33
Stirbt ein Schützenbruder, so sind sämtliche zur Zeit hier anwesenden Schützenmitglieder verpflichtet, die Leiche zu Grabe zu begleiten.

§ 34 (Nachtrag 5)
Über 60 Jahre alte Schützenbrüder, welche bereits 5 Jahre dem hiesigen Schützenfeste beigewohnt haben, sind frei von den Zahlungen des jährlichen Schützenbeitrages.

§ 35
Alle diejenigen Schützenbrüder, wenn sie auch durch hinreichende Gründe an der Teilnahme am Schützenfeste entbunden sind, müssen dennoch einen jährlichen Beitrag von 5 Sgr. (Silbergroschen) an die Gesellschaftskasse zahlen und sich vier Wochen vor dem Schützenfeste beim Präses entschuldigen.

Langewiese, den 8. Apr. 1875

Der Vorstand
Heinrich Spies
Georg Guntermann
Georg Heinrich Trapp
Al. Gerke
H. Lauber
C. Hetzler
K. Guntermann
J. Martin

gez. Lauber

Gegen die vorstehenden Statuten findet sich polizeilich nichts zu erinnern.

Berleburg, den 2. Mai 1875

Der Amtmann
Detke

Diese so beschlossene Satzung hatte Gültigkeit bis 1889, dann erfolgten einige Änderungen wobei es sehr interessant ist, daß die Vereinsfarben von grün-weiß in rot-weiß geändert wurden.

Nachtrag zur Satzung von 1875

§ 10
Der Vorstand besteht aus:
1. Präses
2. Hauptmann
3. 3 Offizieren
4. 3 Vorständen
5. 1 Adjutanten
6. 1 Fähnrich
7. Feldwebel

§ 12
Die Abzeichen der Vorstandsmitglieder bestehen in einer rot-weißen Schärpe, Degen und grüner Mütze. Außerdem tragen Hauptmann, Offiziere, Adjutanten, Fähnrich und Feldwebel Achselstücke, sowie auch jeder Schützenbruder eine grüne Mütze.

§ 13
Der Präses, der Hauptmann, Offiziere, Vorstände, Adjutanten, Fähnrich und Feldwebel werden auf drei Jahre jedesmal gewählt durch Stimmenhoheit.

§ 27
Die vom König ernannte Königin trägt als Abzeichen einen Kranz und Schärpe außerdem begleiten dieselbe sechs bis acht Hofdamen, welche durch eine im Haupthaar tragende Rose gekennzeichnet werden. Die Königin darf keine auswärtige Person sein, nimmt der König die gewählte jedoch seine Braut, oder ist es seine Frau so wird sein Wunsch nur dann erfüllt, wenn die Braut eine Mark an den Verein entrichtet. Von der Königin dürfen nur solche als Hofdamen ernannt werden, deren Angehörige männliche Personen sich an der Festfeier beteiligen. Sollten jedoch solche von der Königin nicht gewählt werden, so wird dem Vorstande das Recht eingeräumt, dieselben auszuschließen und andere dafür zu ernennen.

§ 34
Über 60 Jahre alte Schützenbrüder, welche bereits 5 Jahre dem hiesigen Schützenfeste beigewohnt haben, sind von den Jahresbeiträgen frei, jedoch bezahlen sie als ständige Mitglieder pro Jahr 50 Pf.

Obiges beschlossen in der Generalversammlung am 26. Dezember 1889

Langewiese, den 7. April 1890

Präses: G. Hellwig
Hauptmann: J. Martin
Offizier: K. Hellwig
Vorstände: W. Trapp, Al. Trapp
Adjutant: F. Trapp
Feldwebel: H. Gerke